Pauschale Stornogebühr von 80 Prozent des anteiligen Reispreises bei Teilstornierung ist unzulässig.
Veranstalter darf Mehrkosten infolge einer Quarantäne nicht auf die Passagiere abwälzen.
Kapitän darf nicht das uneingeschränkte Recht haben,Gäste entschädigungslos von Bord zu weisen.
Der Kreuzfahrtveranstalter AIDA Cruises darf bei einer Teilstornierung eines Reiseteilnehmers keine Stornogebühr von 80 Prozent des anteiligen Reisepreises verlangen und sich zugleich vorbehalten,die verbleibenden Gäste von der ursprünglichen Drei- oder Vierbettkabine auf eine andere Kabine umzubuchen. Diese und zwei weitere Klauseln in den Reisebedingungen sind unwirksam,entschied das Oberlandesgericht Rostock nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. So darf das Unternehmen im Falle einer Schiffs-Quarantäne nicht sämtliche damit verbundene Mehrkosten auf die Passagiere abwälzen.
„Im Kleingedruckten für Kreuzfahrten gibt es oft Bestimmungen,mit denen die Reiseveranstalter versuchen ihre eigenen Interessen auf Kosten der Passagiere durchzusetzen – etwa durch überhöhte Stornopauschalen oder die Überwälzung von Kostenrisken“,sagt Kerstin Hoppe,Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Das Oberlandesgericht Rostock hat klargestellt,dass einseitige Klauseln,die keine Rücksicht auf die Belange der Kund:innen nehmen,rechtwidrig sind.“
80 Prozent Stornogebühr selbst bei früher Teilstornierung
Mitunter kommt es vor,dass nur einer von mehreren Reiseteilnehmern die Kreuzfahrt storniert und die Kabine dadurch nicht mehr voll belegt ist. Im Fall einer solchen Teilstornierung stand AIDA laut Reisebedingungen eine pauschale Entschädigung von 80 Prozent des auf den betreffenden Gast entfallenden Reisepreises zu – unabhängig davon,zu welchem Zeitpunkt die Absage erfolgt. Daneben behielt sich der Veranstalter vor,die verbleibenden Gäste aus einer Kabine mit gebuchter Dreier- oder Viererbelegung in eine andere Kabine umzubuchen.
Das Oberlandesgericht Rostock schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an,dass die Pauschale den zu erwartenden Schaden des Veranstalters oft übersteigt und Betroffene von dieser Regelung unangemessen benachteiligt werden. Im Falle einer Umbuchung auf eine kleinere Kabine stehe die ursprünglich gebuchte Mehrbettkabine jedenfalls bei Drei- und Vierbettkabinen der erneuten Vermarktung uneingeschränkt zur Verfügung. Das eröffne dem Reiseveranstalter insbesondere nach einer frühen Teilstornierung die Möglichkeit,die frei gewordene Kabine ohne wirtschaftliche Einbußen erneut zu verwerten und daneben die Entschädigungspauschale von 80 Prozent des anteiligen Reispreises gelten zu machen.
Kapitän hat nicht das Recht auf entschädigungslosen Rauswurf
Als zu weitgehend hatten die Verbraucherschützer zudem eine Klausel kritisiert,die den Kapitän des Schiffes dazu berechtigte,einen Gast entschädigungslos von Bord zu weisen. Die Klausel ermächtige den Kapitän zu einer frist- und entschädigungslosen Kündigung,ohne vorher die Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Eine Entschädigung sei demnach selbst dann ausgeschlossen,wenn sich herausstellt,dass der Verweis vom Schiff nicht gerechtfertigt war oder lediglich auf geringen Verstößen des Reisenden beruhte. Bezüglich dieser Klausel hatte AIDA Cruises bereits während des Verfahrens den Unterlassungsanspruch des Verbraucherzentrale Bundesverbands anerkannt.
Urteil des OLG Rostock vom 23.07.2026,Az. 2 UKl 2/25 – nicht rechtskräftig
PM Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.